Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594)
SGB III§ 89 Höhe und Dauer der Förderung
Stand: 01.01.2024
Die Förderhöhe und die Förderdauer richten sich nach dem Umfang der Einschränkung der Arbeitsleistung der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers und nach den Anforderungen des jeweiligen Arbeitsplatzes (Minderleistung). Der Eingliederungszuschuss kann bis zu 50 Prozent des zu berücksichtigenden Arbeitsentgelts und die Förderdauer bis zu zwölf Monate betragen. Bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die das 55. Lebensjahr vollendet haben, kann die Förderdauer bis zu 36 Monate betragen, wenn die Förderung bis zum 31. Dezember 2028 begonnen hat.
Wird zitiert von 15 Entscheidungen zu § 89 SGB III →
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Nach Gewicht
- SG Karlsruhe, 29.01.2016 – S 11 AL 3716/15
- LSG Hessen, 25.07.2025 – L 7 AS 448/24Zitiert von 1
- SG Frankfurt am Main, 17.10.2024 – S 2 AS 1233/23
- BSG, 10.05.2017 – B 11 AL 5/17 BSozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - grundsätzliche Bedeutung - Anforderungen an die Beschwerdebegründung
- LSG Niedersachsen-Bremen, 23.08.2016 – L 11 AS 665/14
- LAG Sachsen-Anhalt, 08.12.2015 – 2 Sa 106/15Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- LAG Sachsen-Anhalt, 11.02.2015 – 5 Sa 211/14Zitiert von 1
- LAG Sachsen-Anhalt, 11.02.2015 – 5 Sa 119/14
- LAG Sachsen-Anhalt, 11.02.2015 – 5 Sa 210/14
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 89 SGB III zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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22.11.2019 Ausfertigung
§ 89 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. November 2019 (BGBl. I 1756)
BGBl. 2019 I S. 1756
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10.12.2014 Ausfertigung
§ 89 eingefügt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 10. Dezember 2014 (BGBl. I 2082)
BGBl. 2014 I S. 2082
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